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MASTERSTUDIENPLATZKLAGE

Auswahlverfahren

Die Universitäten treffen unter den Bachelor-Absolventen eine eigenständige Auswahlentscheidung, wer zu einem Masterstudiengang aufgenommen wird und wer nicht. An dieser Auswahlentscheidung scheitern viele Bewerber. Dabei sind die Auswahlverfahren der Universitäten äußerst unterschiedlich und die angewendeten Kriterien teilweise willkürlich. Es wird keineswegs nur nach der erlangten Durchschnittsnote des Bachelor-Abschlusses entschieden, sondern es werden zahlreiche andere Kriterien in die Auswahlentscheidung integriert. Die Spannbreite reicht von der Durchschnittsnote des Abiturs über ein „besonderes Engagement“ im bisherigen Studium bis zu einer beruflichen Tätigkeit. Häufig werden auch Aufnahmetests durchgeführt.

Das Verwaltungsgericht Münster hat aber in einer aktuellen Entscheidung vom 15. November 2010 (Az.: 9 L 529/ 10) entschieden, dass die Qualifikation aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ein maßgeblicher, sich gegenüber anderen rechtmäßigen Kriterien durchsetzender Einfluss zukommen muss.
So sieht es auch das Verwaltungsgericht Mainz in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2010, in der die Bachelor-Note als rechtmäßiges und maßgebliches Kriterium bezeichnet wird.

Masterstudienplatzklage

Diese Aspekte werden häufig von den Universitäten missachtet, so dass die Auswahlverfahren der Universitäten meist rechtswidrig und angreifbar sind. Dies ergibt sich zumeist aus den jeweiligen Landeshochschulgesetzen. Nach diesen dürfen nur eine kleine Auswahl von Kriterien für die Auswahlentscheidung herangezogen werden und es muss zudem ein bestimmtes Verfahren beachtet werden